Informationszugangsgesetz

Unter der Adresse izg.sachen-anhalt.de wurde ein ressortübergreifendes zentrales Informationsregister auf den Internetseiten des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet. Dort können kostenfrei Dokumente für die folgenden Bereiche abgerufen werden:

- Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes in der tagesaktuellen Fassung,
- öffentliche Tätigkeitsberichte, Gutachten, Studien und Beraterverträge der Landesregierung oder eines Ministeriums,
- amtliche Statistiken.
 
Das Informationszugangsgesetz (IZG) schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Landes Sachsen-Anhalt, darunter auch Kommunen. Jeder ist anspruchsberechtigt; eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt. Der Anspruch richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde.


Der Informationsanspruch kann beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 3 bis 6 IZG (Ausnahmegründe). Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen.

Dem Informationszugang können entgegenstehen:

  • § 3: öffentliche Belange;
  • § 4: der behördliche Entscheidungsprozess;
  • § 5: der Schutz personenbezogener Daten Dritter;
  • § 6: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum Dritter.

Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen gehen dem Informationszugangsgesetz vor und sperren einen Anspruch nach dem Informationszugangsgesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das Informationszugangsgesetz ist. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht, § 29 VwVfG, besteht neben einem Anspruch nach dem Informationszugangsgesetz.

Der Informationszugang muss unverzüglich gewährt werden, nach Möglichkeit binnen eines Monats. Überschreitungen der Frist sind von der Behörde zu begründen.

Hinweise zur fachlichen Bearbeitung der Informationsanträge geben die Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für den Datenschutz in seiner Funktion als Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit unter https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/datenschutz-in-sachsen-anhalt.

Informationen können kostenpflichtig sein.

Die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA Kost VO) regelt Einzelheiten.

Antragstellung

Anträge für den Zugang zu amtlichen Informationen richten Sie bitte unter dem Stichwort "IZG LSA" an die Stadtverwaltung Bernburg (Saale), Rechtsamt, Schlossgartenstraße 16, 06406 Bernburg (Saale) oder elektronisch an nelli.elstermann.stadt(at)bernburg.de

Das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG) schreibt keine bestimmte Form für Ihre Auskunftsanträge vor. Sie können mündlich, per Brief, Fax oder E-Mail anfragen.

Trotzdem ist als Anregung ein Muster gegeben, das Sie nach Ihren jeweiligen Wünschen variieren können.