Schiedsstelle der Stadt Bernburg (Saale)

Allgemeine Informationen über die Aufgaben der Schiedsstellen

Die auf kommunaler Ebene eingerichteten Schiedsstellen sind neben Notaren und Rechtsanwälten für die Durchführung von außergerichtlichen, obligatorischen Schlichtungsverhandlungen auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes LSA zuständig.

Die Schiedsstelle ist eine Einrichtung zur Schlichtung von rechtlich einfachen Streitigkeiten - vermögensrechtlicher und strafrechtlicher Art. Das vor der Schiedsstelle durchzuführende Schlichtungsverfahren hat das Ziel einen Vergleich herbeizuführen, also den Betroffenen zu einer Einigung zu verhelfen. Die Verhandlung einer Rechtsstreitigkeit vor der Schiedsstelle hat den Vorteil, dass das Verfahren schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren ist.

Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben, kommt ein Vergleich zu Stande, erhöht sich die Gebühr auf 50,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 75,00 Euro erhöht werden. Es können weitere Kosten (z. B. Auslagen für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen) entstehen.

Mit welchen Angelegenheiten kann man sich an die Schiedsstelle wenden?

Schlichtungsverhandlungen können z. B. stattfinden bei:

  • vermögensrechtlichen Ansprüchen (z. B. Ansprüche auf Schadenersatz, Herausgabe-, Beseitigungsansprüche)
  • nachbarschaftlichen Angelegenheiten
  • strafrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede)

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor der Schiedsstelle stattgefunden hat. Es handelt sich dabei:

  • um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 750,00 Euro,
  • um nachbarschaftliche Streitigkeiten (z. B. Störung vom Nachbargrundstück, Streitigkeiten über die Errichtung eines Zaunes, überhängende Zweige),
  • um Ehrenschutzklagen ohne presserechtlichen Bezug (z. B. Bekleidung, Verleumdung, die nicht in Presse und Rundfunk begangen wurde).


Nicht in die Zuständigkeit der Schiedsstelle fallen folgende Angelegenheiten:

  • Streitigkeiten, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen (z. B. Ehesachen, Namensstreitigkeiten, Betreuungssachen),
  • Streitigkeiten, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind,
  • Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinde und Kreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind,
  • Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Grundbuchangelegenheiten, Erbschein- und Nachlassangelegenheiten).
 

Wann wird die Schiedsstelle tätig?

Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag oder eines zu Protokoll der Schiedsstelle erklärten Antrages einer Person oder einer an der Streitigkeit beteiligten Person (Antragsteller) tätig.