Schiedsstelle I und II der Stadt Bernburg (Saale)
Allgemeine Informationen über die Aufgaben der Schiedsstellen
Die auf kommunaler Ebene eingerichteten Schiedsstellen sind neben Notaren und Rechtsanwälten für die Durchführung von außergerichtlichen, obligatorischen Schlichtungsverhandlungen auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes LSA zuständig.
Die Schiedsstelle ist eine Einrichtung zur Schlichtung von rechtlich einfachen Streitigkeiten - vermögensrechtlicher und strafrechtlicher Art. Das vor der Schiedsstelle durchzuführende Schlichtungsverfahren hat das Ziel einen Vergleich herbeizuführen, also den Betroffenen zu einer Einigung zu verhelfen. Die Verhandlung einer Rechtsstreitigkeit vor der Schiedsstelle hat den Vorteil, dass das Verfahren schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren ist.
Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben, kommt ein Vergleich zu Stande, erhöht sich die Gebühr auf 50,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 75,00 Euro erhöht werden. Es können weitere Kosten (z. B. Auslagen für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen) entstehen.
Mit welchen Angelegenheiten kann man sich an die Schiedsstelle wenden?
Schlichtungsverhandlungen können z. B. stattfinden bei:
- vermögensrechtlichen Ansprüchen (z. B. Ansprüche auf Schadenersatz, Herausgabe-, Beseitigungsansprüche)
- nachbarschaftlichen Angelegenheiten
- strafrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede)
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor der Schiedsstelle stattgefunden hat. Es handelt sich dabei um:
Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht wegen
- Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- Überwuchs nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- Hinüberfalls von Früchten nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- der im Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelten privaten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Nicht in die Zuständigkeit der Schiedsstelle fallen folgende Angelegenheiten:
- Klagen nach §§ 323, 323a, 324,328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
- Streitigkeiten der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit,
- Wiederaufnahmeverfahren,
- Ansprüche, die im Urkunden oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung
- Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 und 406 c der Strafprozessordnung,
- Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist,
- Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Wann wird die Schiedsstelle tätig?
Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag oder eines zu Protokoll der Schiedsstelle erklärten Antrages einer Person oder einer an der Streitigkeit beteiligten Person (Antragsteller) tätig.