Öffentliche Bekanntmachung zur Steuererhebung 2026

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sind für die Stadt Bernburg (Saale) einschließlich der Ortsteile Aderstedt, Baalberge, Biendorf, Gröna Peißen, Poley, Preußlitz und Wohlsdorf für den Erhebungszeitraum 2026 im Vergleich zum Erhebungszeitraum 2025 unverändert geblieben. Ebenso hat sich der Steuersatz für die Hundesteuer nicht verändert.

Es wird daher für den Erhebungszeitraum 2026 auf die Erteilung von schriftlichen Abgabenbescheiden über Grundsteuer A und B sowie Hundesteuer für die Stadt Bernburg (Saale) einschließlich der oben genannten Ortsteile verzichtet.

Für alle Grundstücke der Stadt Bernburg (Saale) einschließlich der Ortsteile, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, werden durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist i. V. m. § 122 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die Grundsteuer A und B für den Erhebungszeitraum 2026 in der für den Erhebungszeitraum 2025 veranlagten Höhe festgesetzt. Diese Abgaben werden mit den in den zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer A und B 2026 in einem Betrag am 01.07. des Jahres fällig. Die Hundesteuer für den Erhebungszeitraum 2026 wird gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bernburg (Saale) vom 16.09.2014 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bernburg (Saale) vom 19.12.2017 (Hundesteuersatzung) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA 712), für alle Steuerschuldner, deren Hundesteuerberechnungsgrundlagen und Hundesteuerbetrag seit der letzten Festsetzung unverändert geblieben sind, in der für den Erhebungszeitraum 2025 veranlagten Höhe festgesetzt und ist zu den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden ausgewiesenen Fälligkeitsterminen zu begleichen.

Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Festsetzung der o. g. Steuern kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Bernburg (Saale), Schlossgartenstraße 16, 06406 Bernburg (Saale) einzulegen.

Nachrichtlich sei in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hingewiesen, Dauerlasten durch die Stadtkasse abbuchen zu lassen. Auf der Grundlage des schriftlich erteilten SEPA-Lastschriftmandates (Einzugsermächtigung) werden die Zahlungen pünktlich zum Fälligkeitszeitpunkt für die entsprechenden Forderungen vom angegebenen Konto eingezogen. Die Einzugsermächtigung erlischt automatisch, wenn der Zahlungsgrund entfällt, ansonsten kann sie jederzeit widerrufen werden. Bereits erteilte Einzugsermächtigungen für Grundsteuer A und B sowie Hundesteuer gelten selbstverständlich auch für Folgejahre. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung unnötiger Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Zahlungen darauf zu achten ist, bei Überweisungen die jeweiligen Kassenzeichen der Stadt Bernburg (Saale) anzugeben.

Bernburg (Saale), 07.01.2026

 

gez. Dr. Ristow
Oberbürgermeisterin